Richtlinie


Förderrichtlinie der anstiftung für das Förderprogramm

„Reparieren statt Wegwerfen“


Stand: November 2024


I. Förderzwecke


1. Mit dem Förderprogramm "Reparieren statt Wegwerfen" will das Bundesumweltministerium die Lebensdauer von Produkten verlängern, um Ressourcen zu sparen. Niemand soll wegen eines defekten Einzelteils gleich ein komplettes Gerät neu kaufen müssen, für das erst weitere Ressourcen gewonnen werden müssen. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Elektrogeräte oder andere Produkte reparieren, dann können sie diese länger nutzen und müssen erst ein neues Produkt kaufen, wenn es wirklich nötig ist.


2. Ziel ist die Erweiterung des Angebots, der Fähigkeiten, des Adressaten- und Nutzerkreises der gemeinnützigen Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten.


3. Mit den Mitteln aus dem Förderprogramm "Reparieren statt Wegwerfen" können ehrenamtliche Initiativen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern die Reparatur defekter Produkte ermöglichen, eine Förderung beantragen. Das Bundesumweltministerium stärkt auf diese Weise Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Produkte reparieren wollen anstatt sie vorzeitig zu entsorgen und neu zu kaufen. Das Programm fördert auf diese Weise auch eine Kultur des Reparierens, um im Gegensatz zur "Wegwerfgesellschaft" wieder eine größere Wertschätzung für Produkte und Materialien zu erreichen.


4. Gefördert werden Projekte von Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten, die Verbraucherinnen und Verbrauchern die Reparatur ihrer Geräte erleichtern: durch bessere Ausstattung (Investitionen), Information und Qualifikation. Dadurch sollen Erhalt und Fortbetrieb der Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten gesichert werden. Die Einrichtungen leisten einen aktiven Beitrag dazu, die Zahl der Reparaturen in Deutschland zu erhöhen und weniger Dinge vor dem Ende ihrer Lebenszeit wegzuwerfen.



II. Fördergegenstand


Gefördert werden Projekte und Maßnahmen von Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten, die zur Zielerreichung des Förderzwecks dieser Richtlinie beitragen.


1. Vorrangig förderfähig sind die Beschaffung von Geräten und Maschinen, Werkzeugen, Ausstattung, Materialien und Verbrauchsmaterialien und von vergleichbaren Gegenständen (Förderung investiver Maßnahmen).


2. Ergänzend förderfähig sind Projektausgaben für


• den Betrieb, das Anmieten, die Miete und den baulichen Unterhalt von Räumlichkeiten;


• Betriebs- und Personalkosten bzw. Honorare, Ehrenamtspauschalen, Vergütung über Übungsleiterverträge oder Aufwandsentschädigungen sowie für


• Ausgaben und Kosten für Veranstaltungen und zur Öffentlichkeitsarbeit.


3. Ebenfalls ergänzend förderfähig sind Fördermaßnahmen zur Teilnahme an Fortbildungen durch Ehrenamtliche. Hierzu zählen


• die Ausgaben für Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen zur Teilnahme von ehrenamtlichen Reparateur*innen und Organisator*innen wie Schulungen, Workshops und Kursen. Dazu zählen z.B. Angebote zum Erwerb von reparaturrelevanten Fertigkeiten, wie auch zur Fortbildung im Umgang mit Hilfsmitteln, Werkzeugen, Messgeräten, oder Vorrichtungen.


• Maßnahmen zur Team- und Organisationsentwicklung sowie Veranstaltungen, die zum Wissensaufbau und -austausch durch Vernetzung beitragen.


4. Die Maßnahmen müssen sich in das Portfolio der Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten eingliedern oder für eine geplante Erweiterung bzw. größere Reichweite erforderlich sein.


5. Nicht förderfähig sind u. a. der Erwerb von Grundstücken und Immobilien, extern vergebene Bauvorhaben und Dienstleistungen.



III. Antragsberechtigung


1. Gefördert werden gemeinnützige Reparatur-Initiativen in Form von rechtsfähigen Vereinen und Verbänden. Hierzu zählen ebenfalls Trägervereine von Netzwerkinitiativen und Untergliederungen von Vereinen (Reparaturcafés, Repair Cafés o.ä.). Ferner antragsberechtigt sind Einrichtungen der öffentlichen Hand, Studierendenwerke (Studentenwerke), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftstatus sowie deren Stiftungen.


2. Die antragsberechtigten Organisationen müssen vom Finanzamt gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein.


3. Die Reparatur-Initiativen, Reparaturcafés, Repair-Cafés o.ä. dürfen nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, also gewerblich, betrieben werden.



IV. Zuwendungsvoraussetzungen


1. Die Förderung ist für bestehende und aktive Reparatur-Initiativen vorgesehen, deren Angebote kontinuierlich und regelmäßig für die Öffentlichkeit nutzbar sind.


2. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung vorliegen:


• plausible Darlegung der Aktivitäten und des finanziellen Bedarfs;


• termingerechte Einreichung des formal und inhaltlich richtig und vollständig ausgefüllten Antragsformulars;


• im Jahr 2025 müssen mindestens vier öffentlich zugängliche Reparaturveranstaltungen durchgeführt werden;


• beleghafte Erfassung und Dokumentation sämtlicher Ausgaben (Verwendungsnachweis);


• die Erstellung eines Sachberichts nach inhaltlich vorgegeben Kriterien (s. Textziffer VII. 4.).



V. Art, Höhe und Zeitraum der Zuwendungen


1. Die Förderung wird als einmaliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Er beträgt maximal 3.000,-- Euro.


2. Die gewährten Fördermittel sind innerhalb von zwölf Monaten ab Zahlungseingang ausschließlich für die beantragten Zwecke zu verwenden. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt werden (z. B. per E-Mail).



VI. Antragsverfahren


1. Anträge auf eine Förderung können ausschließlich digital über die Seite reparatur-initiativen.de eingereicht werden.


2. Die/der Antragstellende muss registriert, eingeloggt und einer Initiative als Organisator*in zugeordnet sein und als verantwortliche Ansprechpartner*in fungieren.


3. Dem Antrag ist ein aktueller und vollständiger Freistellungsbescheid des Antragstellers inkl. Anlagen einzureichen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als vier Jahre sein darf.


4. Die Existenz und Aktivität der Reparatur-Initiativen etc. werden über veröffentlichte Daten auf der Plattform www.repartur-initiativen.de automatisiert überprüft. Kontinuierliche und regelmäßige Aktivitäten können nachgewiesen werden, indem mindestens ein Termin pro Quartal für 2025 angelegt und veröffentlicht ist.


5. Wurden bisher keine Termine/Öffnungszeiten einer verzeichneten Initiative angegeben, so muss ein geeigneter Nachweis für die Aktivität (z. B. Scan eines Zeitungsartikels, Screenshot mit URL-Website, o.ä.) digital zur Verfügung gestellt werden.


6. Die eingereichten Unterlagen zur Antragsberechtigung werden durch die anstiftung geprüft. Liegen die Voraussetzungen der Antragsberechtigung vor, sind digital über die vorgegebene Antragsmaske die geplanten Maßnahmen in Form einer aussagekräftigen Kurzbeschreibung darzulegen. Zudem ist ein Kostenplan zu erstellen.


7. Die anstiftung behält sich vor, zur Ergänzung des Förderantrags auch nachträglich zusätzliche Unterlagen anzufordern. Sämtliche Antragsunterlagen müssen vollständig und lesbar in digitaler Form eingereicht werden.


8. Die vollständig eingegangenen Förderanträge werden auf formale und inhaltliche Kriterien geprüft. Anträge, die diesen Kriterien nicht genügen, sind vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen; nur den Förderkriterien entsprechende Anträge können einbezogen werden.


9. Der vollständige Antrag ist bis zum 23.2.2025 einzureichen.



VII. Gewährung von Fördermitteln


1. Im Falle einer Bewilligung erhält der Antragsteller per Zuwendungsbescheid eine Zusage seiner Förderung.


2. Die gewährten Fördermittel werden zeitnah auf das vom Antragsteller genannte Konto ausgezahlt. Die geförderte Organisation verpflichtet sich, der anstiftung unmittelbar nach Auszahlung digital über das Förderportal eine Zuwendungsbestätigung zukommen zu lassen.


3. Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, diese ausschließlich für die beantragten Zwecke zu verwenden. Sie sind sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.


4. Spätestens 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der Empfänger der Fördermittel der anstiftung einen Sachbericht nach inhaltlich vorgegebenen Kriterien digital über die Projektmaske der homepage einzureichen. Sofern der Sachbericht nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder mangelhaft erbracht wird, kann dies zur Rückforderung der Fördermittel führen.


5. Der Empfänger der Fördermittel ist zu einer ordentlichen Buchführung und zur Aufbewahrung sämtlicher Rechnungen und Kostennachweise verpflichtet. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Zweckerfüllung und der Abrechnung den Anforderungen des Finanzamtes genügen. Sämtliche Ausgaben müssen digital in Form einer Belegliste verwaltet werden. Die digitale Belegliste ist über die Projektmaske der homepage bis zum Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Die anstiftung behält sich vor, diese Nachweise anzufordern und zu prüfen. Sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen sind bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.


6. Für die mit den Fördermitteln angeschafften Güter besteht eine Zweckbindung von fünf Jahre und sind in diesem Zeitraum gemäß dieser Förderrichtlinie zu nutzen. Die Güter müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die anstiftung geht davon aus, dass durch Fördergelder angeschaffte Güter dem Antragsteller über das Ende des Förderzeitraums hinaus zur Verfügung stehen.


7. Die Veräußerung eines mit den Fördermitteln angeschafften Gutes bedarf der vorherigen Zustimmung. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt oder wenn der Veräußerungserlös zur Anschaffung eines anderen oder höherwertigen Gutes zu einem ähnlichen Zweck eingesetzt wird und sofern sich aus der Übertragung/Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- und Zuwendungsrecht ergeben.


8. Änderungen des Verwendungszwecks nach Gewährung der Fördermittel sind der anstiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und abzustimmen. Ebenso sind zeitliche, inhaltliche oder sonstige relevante Änderungen im Projektablauf mitzuteilen, sobald sie dem Empfänger der Fördermittel bekannt werden. Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, diese zurückzuzahlen, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Dasselbe gilt für nicht verbrauchte Fördermittel oder nicht belegte Ausgaben.


9. Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln. Der Rechtsweg gegen die Entscheidungen der anstiftung ist ausgeschlossen.


10. Verfahrensrechtlich gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.



VIII. Öffentlichkeitsarbeit


Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, ab Empfang und während der Förderung, mindestens aber innerhalb der fünfjährigen Haltedauer für Investitionen, für fünf Jahre gut sichtbar ein Hinweisschild über die Förderung der Initiative durch den Zuwendungsgeber (BMUV) in ihren Räumen und bei ihren Aktivitäten zu verwenden.



IX. Auskunftspflichten


Die Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die anstiftung


• auf Verlangen des Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge bzw. Zuwendungen informiert;


• über die Unterstützungsleistungen auf Fachveranstaltungen berichten darf;


• notwendige Daten der Zuwendungsempfänger für die Abwicklung und Auswertung der Förderaktivitäten nutzen und auch an durch die anstiftung beauftragte Dritte weitergeben darf.